Statuten

STATUTEN

des Union-Yacht-Clubs Wolfgangsee
beschlossen in der a.o. Generalversammlung am 22. Juni 2006
ergänzt in der Generalversammlung am 8.November 2008


§ 1

Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen Union-Yacht-Club Wolfgangsee (UYC Wg) und hat seinen
Sitz in St. Gilgen, Salzburg.
(2) Er ist Mitgliedsverein des Union-Yacht-Clubs Traditionsverband (UYC-TV) in Wien.


§ 2

Vereinszweck und Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

(1) Der Zweck des Vereins ist ein gemeinnütziger im Sinne der einschlägigen Bestimmungen
und nicht auf Gewinn gerichtet. Er besteht darin, den Segelsport zu pflegen und zu fördern.
Diesen Zweck verfolgt der Verein, indem er
a) Einrichtungen schafft und unterhält, die den Mitgliedern die Ausübung des Segelsportes
ermöglichen und erleichtern (Sportunterkünfte, Bootshallen, Hafenanlagen usw.),
b) Wettfahrten abhält und Preise dafür aussetzt,
c) die Beteiligung seiner Mitglieder an auswärtigen Wettfahrten fördert,
d) seine Mitglieder bei Ausübung des Segelsports unterstützt und fördert,
e) den seglerischen Nachwuchs heranbildet und fördert,
f) den sportlichen und gesellschaftlichen Verkehr seiner Mitglieder untereinander fördert,
insbesondere durch gesellige Veranstaltungen und durch Zurverfügungstellung
entsprechender Einrichtungen.
(2) Die finanziellen Mittel zur Erreichung des Vereinzweckes sind:
a) Mitgliedsbeiträge
b) Aufnahmegebühren
c) Sonstige Pflichtbeiträge
d) Widmungen und Spenden
e) Erträgnisse aus behördlich genehmigten Veranstaltungen
f) Subventionen
g) Gebühren für die Einlagerung von Booten sowie Liegegebühren
h) Sponsoring-Einnahmen
i) Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
j) Entgelte für die Überlassung von Rechten sowie von beweglichem und unbeweglichem
Gut, die Benützung von Vereinseinrichtungen und die Erbringung von Leistungen des
Vereins und seiner Mitglieder
k) sonstige gesetzlich zulässige Mittel
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§ 3

Flagge und Clubemblem

(1) Der Verein führt die gleiche Flagge und das gleiche Emblem wie der UYC-TV.
(2) Stander und Flagge zeigen im weißen Feld ein blaues Kreuz. Auf dem Durchkreuzungspunkt
der Balken liegt ein von einem weißen Querbalken durchzogener Schild, überhöht von einer
Spangenkrone. Die Maße entsprechen jenen, die in § 4 der Statuten des UYC-TV
beschrieben sind.
(3) Das Clubemblem zeigt einen silbernen, aufrechten, unklaren Anker, umfasst von zwei
goldenen Lorbeerzweigen und überhöht von einer goldenen, rot gefütterten Spangenkrone.
Die Stiele der Lorbeerzweige kreuzen sich unter dem Anker und sind an dieser Stelle mit
einem roten Band bedeckt, das die Buchstaben „UYC“ in Silber trägt.


§4

Die Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins sind:
a) Ordentliche Mitglieder
b) Fördernde Mitglieder
c) Mitglieder auf Lebenszeit
d) Jugendmitglieder
e) Ehrenmitglieder und Ehrenpräsident
f) Gastmitglieder


§ 5

Aufnahme von Mitgliedern

(1) Als ordentliche Mitglieder können Personen aufgenommen werden, die das l8. Lebensjahr
vollendet haben und dem Verein drei aufeinander folgende Vereinsjahre als Gastmitglied
angehört haben. Die Aufnahme als ordentliches Mitglied erfolgt durch die
Generalversammlung in geheimer Abstimmung aufgrund eines Vorschlages zweier
ordentlicher Mitglieder des Vereins, die versichern, dass sie den Aufnahmewerber
persönlich kennen und die Aufnahme befürworten (Paten). Im Falle der Ablehnung braucht
der Grund für diese Ablehnung nicht angegeben werden.
Das Erfordernis der Gastmitgliedschaft und des Vorschlages durch Paten entfällt für
Jugendmitglieder (§ 5 Abs. 4), die nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Aufnahme als
ordentliches Mitglied beantragen.
(2) Als fördernde Mitglieder können Personen mit vollendetem 18. Lebensjahr aufgenommen
werden. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.
(3) Mitglieder auf Lebenszeit können Personen werden, die dem Union-Yacht-Club
Wolfgangsee mindestens ein Jahr lang bereits als ordentliche Mitglieder angehört haben und
den Pflichten eines Vereinsmitgliedes stets und in jeder Beziehung nachgekommen sind.
Ihre Auswahl aus den ordentlichen Mitgliedern hat der Vorstand einstimmig zu treffen. Dem
ordentlichen Mitglied steht es frei, den Vorschlag des Vorstandes, Mitglied auf Lebenszeit
zu werden, anzunehmen oder abzulehnen.
Die Zahl der Mitglieder auf Lebenszeit ist beschränkt. Sie darf nie größer sein als ein Fünftel
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der Zahl der ordentlichen Mitglieder.
(4) Die Aufnahme als Jugendmitglied erfolgt durch den Vorstand nach den für sie geltenden
Bestimmungen. Die Jugendmitglieder des Vereins bilden in ihrer Gesamtheit dessen
Jugendabteilung und können dieser bis zum Ende des Vereinsjahres angehören, in dem sie
das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Die für die Jugendabteilung geltenden Bestimmungen werden durch die Geschäftsordnung
geregelt.
(5) Über die Aufnahme von Gastmitgliedern entscheidet der Vorstand über Vorschlag zweier
Paten, die das Aufnahmeansuchen mitzufertigen haben. Gastmitglieder müssen im Zeitpunkt
der Aufnahme das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(6) Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Union-Yacht-Club
Wolfgangsee oder um den Segelsport überhaupt besondere Verdienste erworben haben. Der
Vorschlag zur Ernennung eines Ehrenmitgliedes bedarf eines einstimmigen Beschlusses des
Vorstandes. Über die Ernennung selbst entscheidet die Generalversammlung in geheimer
Wahl mit 9/10 der abgegebenen Stimmen.
Ein Ehrenmitglied, das sich als Präsident oder Vorstandsmitglied um den Union-Yacht-Club
Wolfgangsee ganz besondere Verdienste erworben hat, kann unter den gleichen Modalitäten
zum Ehrenpräsidenten gewählt werden, doch kann es jeweils nur einen Ehrenpräsidenten
geben.


§ 6

Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht, das Clubemblem zu tragen (siehe § 3). Sie
dürfen nach Maßgabe der hiefür erlassenen Bestimmungen das Bootsmaterial und die
sonstigen Einrichtungen des Vereins benützen und an seinen Veranstaltungen teilnehmen.
Sie haben Sitz und Stimme in der Generalversammlung und Anrecht auf die
Veröffentlichungen des UYC-TV.
Sie haben ferner das Recht, am Seglertag des UYC-TV ohne Stimme teilzunehmen.
(2) Den fördernden Mitgliedern sowie den Jugendmitgliedern stehen alle Rechte zu, wie sie die
ordentlichen Mitglieder haben, sie haben jedoch weder Sitz noch Stimme in der
Generalversammlung und kein Anrecht auf die Veröffentlichungen des UYC-TV und auf die
Teilnahme am Seglertag.
(3) Mitglieder auf Lebenszeit haben ebenfalls alle Rechte der ordentlichen Mitglieder. Von der
Entrichtung des Jahresbeitrages sind sie jedoch befreit, weil sie den Mitgliedsbeitrag für die
Zeit bis zu ihrem Ableben in einem Betrag im Voraus zu bezahlen haben. Ihr
Mitgliedsbeitrag beträgt zwei Drittel jener Summe, die sich aus der Kapitalisierung der von
der Generalversammlung jeweils festgesetzten allgemeinen Jahresbeträge unter der
Annahme einer 75-jährigen Lebensdauer und bezogen auf das Lebensalter, das sie im Jahre
ihrer Wahl zum Mitglied auf Lebenszeit aufweisen, ergibt.
(4) Ehrenmitglieder und der Ehrenpräsident haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder und
sind jedes Pflichtbeitrages enthoben.
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(5) Die Gastmitglieder sind berechtigt, nach Maßgabe der hiefür erlassenen Bestimmungen
während der Dauer ihrer Gastmitgliedschaft das Bootsmaterial und die sonstigen
Einrichtungen des Vereins zu benützen und an seinen Veranstaltungen teilzunehmen, sie
dürfen jedoch Flagge, Stander und Abzeichen gem. § 3 der Statuten nicht führen und haben
in der Generalversammlung weder Sitz noch Stimme.
(6) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten und der
Geschäftsordnung zu verlangen.
(7) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und
alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen geschädigt oder die Erreichung des
Vereinszwecks vereitelt werden könnte. Sie haben die Statuten und die Beschlüsse der
Vereinsorgane zu beachten. Sie sind zur pünktlichen Zahlung der Aufnahmegebühr und der
Pflichtbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Sie
sind verpflichtet, Clubveranstaltungen möglichst oft zu besuchen.


§ 7

Das Yachtregister

Die Yachten des Vereins sowie die der ordentlichen Mitglieder, der Mitglieder auf Lebenszeit und
der Ehrenmitglieder müssen im Yachtregister des Vereins eingetragen werden. Die eingetragenen
Yachten sind berechtigt, den Clubstander zu führen (siehe § 3). Die Mitglieder sind verpflichtet,
dem Oberbootsmann alle zur Führung des Yachtregisters notwendigen Angaben über ihr
Bootsmaterial zu machen.


§ 8

Nutzung des Vereinseigentums

(1) Wer das Vereinseigentum benutzt, haftet für alle hieraus entstandenen Schäden. Die
Mitglieder sind verpflichtet, alle von ihnen veranlassten Schäden dem Clubverwalter
schriftlich zu melden.
(2) Der Club lehnt jede Haftung für Schäden aller Art ab, die Mitglieder oder berechtigte
Anwesende durch den jeweiligen, insbesondere durch dritte Personen oder höhere Gewalt
hervorgerufenen Zustand der clubeigenen Anlagen (Gebäude, Geräte, Boote, Gelände,
Anlagen, Kran u.ä.) oder bei Ausübung des Sportes erleiden.
(3) Die Haftung des Vorstandes für Schäden, die aufgrund seiner Tätigkeit dem Club gegenüber
entstehen, wird auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt.
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§ 9

Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod
b) durch Austritt
c) durch Ausschluss
d) durch Streichung
e) durch Ausscheiden
(2) Bei Austritt endet die Mitgliedschaft mit dem Tag, an dem die Austrittserklärung bei einem
Vorstandsmitglied einlangt.
(3) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann beschlossen werden, wenn das
Mitglied
a) bei Ausübung des Segelsports fahrlässig handelt und dadurch sich selbst oder andere
gefährdet oder schädigt,
b) diesen Statuten und der Geschäftsordnung zuwiderhandelt,
c) ein Verhalten setzt, das geeignet ist, das Ansehen des Vereins und/oder des
österreichischen Segelsports zu schädigen,
d) in Bezug auf den Verein oder eines seiner Mitglieder eine unehrenhafte Handlung begeht.
In allen diesen Fällen hat der Vorstand das Mitglied zur Rechenschaft zu ziehen und in
Ermangelung einer ausreichenden Rechtfertigung bei entsprechender Bedeutung des Falles
den Ausschluss zu beantragen.
Über den Ausschluss entscheidet die Generalversammlung, nötigenfalls in einer
außerordentlichen Sitzung, in geheimer Abstimmung.
(4) Der Ausschluss von Gastmitgliedern erfolgt durch Beschluss des Vorstandes ohne Angabe
von Gründen.
(5) Der Ausschluss von Jugendmitgliedern kann durch Beschluss des Vorstandes aus den in
Abs. 3 angeführten Gründen erfolgen.
(6) Im Falle des Ausschlusses endet die Mitgliedschaft mit Ablauf des Tages, an dem die
Generalversammlung oder der Vorstand den Ausschluss des Mitgliedes beschließt. Der
Ausschluss ist dem Mitglied mit Begründung schriftlich mitzuteilen.
Gegen einen Ausschluss kann innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der schriftlichen
Mitteilung Berufung erhoben werden. Sie ist an den Vorstand zu richten und zu begründen.
Der Vorstand hat das Mitglied unverzüglich aufzufordern, einen Schiedsrichter namhaft zu
machen, damit das Schiedsverfahren im Sinne § 18 eingeleitet werden kann.
(7) Die Streichung eines Mitglieds kann vom Vorstand beschlossen werden, wenn es mit der
Zahlung des Mitgliedsbeitrages oder anderen Schulden gegenüber dem Verein trotz einer mit
eingeschriebenem Brief erfolgten Mahnung und der Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen
mehr als sechs Monate im Rückstand ist, unbeschadet der Verpflichtung, diese Schulden zu
zahlen. In der Mahnung muss auf die Möglichkeit der Streichung hingewiesen werden.
(8) Ein Gastmitglied scheidet aus dem Verein aus, wenn es nicht innerhalb von fünf
Vereinsjahren seit Beginn der Gastmitgliedschaft um die Aufnahme als ordentliches
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Mitglied angesucht hat oder wenn es bei der Abstimmung über die Aufnahme nicht die
erforderliche Anzahl von Stimmen erhält.
(9) Ein Jugendmitglied scheidet aus dem Verein aus, sofern es nicht bis zur
Generalversammlung des Jahres, in dem es das 18. Lebensjahr vollendet, einen Antrag auf
Aufnahme als ordentliches Mitglied stellt bzw. bei der Abstimmung über den Antrag nicht
die erforderliche Anzahl von Stimmen erhält.
(10) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann wegen grober Verletzung von
Mitgliedspflichten von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes in geheimer
Abstimmung beschlossen werden.


§ 10

Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge, sonstige Pflichtbeiträge

(1) Die Aufnahmegebühr und die Mitgliedsbeiträge sowie sonstige Pflichtbeiträge werden
jeweils durch die Generalversammlung festgesetzt.
(2) Wer seine Mitgliedschaft durch Austritt, Ausscheiden, Streichung oder Ausschluss verliert,
hat keinerlei Anspruch auf die von ihm geleisteten Gebühren und Beiträge oder Spenden
oder auf das Vereinsvermögen. Dies gilt im Besonderen auch für Mitglieder auf Lebenszeit.
(3) Langt die Austrittserklärung nach der Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages ein, so bleibt das
Mitglied ungeachtet der Beendigung seiner Mitgliedschaft zur Leistung seiner
Pflichtbeiträge für das laufende Vereinsjahr verpflichtet.
Langt die Austrittserklärung erst nach dem 31.Oktober ein, so ist der Mitgliedsbeitrag auch
für das folgende Jahr zu entrichten, da in diesem Fall die Abmeldung beim Österreichischen
Segelverband (ÖSV) erst mit Wirksamkeit 31.12. des Folgejahres erfolgen kann und somit
die Beitragspflicht beim ÖSV bis zu diesem Zeitpunkt aufrecht bleibt.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft aus
anderen Gründen sinngemäß.


§ 11

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Generalversammlung
c) die Rechnungsprüfer
d) das Schiedsgericht
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§ 12

Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus:
- Präsident
- Vizepräsident
- Oberbootsmann
- Schriftführer
- Finanzreferent
- Clubverwalter
- Jugendreferent
- und mindestens drei, höchstens jedoch fünf weiteren Mitgliedern.
(2) Alle Vorstandsmitglieder werden aus den stimmberechtigten Mitgliedern von der
Generalversammlung auf ein Jahr gewählt und sind wieder wählbar. Sie können maximal
zwei Vorstandsämter bekleiden.
(3) Die Vorstandsmitglieder fungieren ehrenamtlich und sollen möglichst selbst aktiv den
Segelsport ausüben.
(4) Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein
anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der
nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne
Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist
jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche
Generalversammlung zum Zwecke der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten
auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche
Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim
zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche
Generalversammlung einzuberufen hat.
(5) Der Vorstand wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter,
schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit
verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und
mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(7) Jedem Vorstandsmitglied, auch wenn es mehrere Ämter bekleidet, steht eine Stimme zu. Der
Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
(8) Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser
verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
(9) Die Generalversammlung kann aus wichtigen Gründen den gesamten Vorstand oder einzelne
seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw.
Vorstandsmitgliedes in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die
Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes
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an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung
(siehe Abs. 4) eines Nachfolgers wirksam.


§ 13

Aufgabenkreis des Vorstandes

(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht
durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich
fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Verwaltung des Vereinsvermögens
- Erstellung des Jahresvoranschlages
- Abfassung des Tätigkeitsberichtes über das abgelaufene Vereinsjahr
- Aufstellung des Rechnungsabschlusses
- Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen
Generalversammlung
- Durchführung von Regatten und sonstigen Veranstaltungen
- Auswahl der Mitglieder auf Lebenszeit aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder
gem. § (3)
- Aufnahme von Gastmitgliedern gemäß § 5 (5)
- Vorschlag zur Ernennung von Ehrenmitgliedern gem. § 5 (6)
- Vorschlag eines Ehrenmitgliedes zum Ehrenpräsidenten gem. § 5 (6)
- Aufnahme von Jugendmitgliedern gem. § 5 (4)
- Streichung eines Mitgliedes gem. § 9 (7)
- Ausschluss von Gastmitgliedern gem. § 9 (8)
- Ausschluss von Jugendmitgliedern gem. § 9 (9)
- alle Antragstellungen an die Generalversammlung
- Änderungen der Statuten formaler Art, die unter anderem durch behördliche
Vorschreibungen erforderlich werden
- Festsetzung von Gebühren und Beiträgen, sofern diese nicht der Generalversammlung
vorbehalten sind; Festsetzung von Beitragsermäßigungen für Studenten, Präsenzdiener
und Sonderfälle
- Entsendung von Delegierten und Vertretern in andere Vereine (z.B. UYC-TV, ÖSV)
(2) Der Vorstand kann alle Vereinsangelegenheiten durch eine Geschäftsordnung näher regeln.
Sie darf den Statuten nicht widersprechen und muss von der Generalversammlung
genehmigt werden.


§ 14

Zuständigkeit der Vorstandsmitglieder

(1) Der Präsident vertritt den Verein nach außen.
In allen den Verein verpflichtenden Angelegenheiten vertritt der Präsident gemeinsam mit
einem weiteren Vorstandsmitglied.
Bei Gefahr in Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den
Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener
Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der
nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
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Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(2) Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten während seiner Abwesenheit.
(3) Der Oberbootsmann ist für den sportlichen Bereich des Vereins zuständig (Regattawesen,
Wettfahrtleitung, Ausschreibungen, Yachtregister etc.)
(4) Der Schriftführer hat den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen.
Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
(5) Der Finanzreferent ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
Er hat ein den Anforderungen des Vereines entsprechendes Rechnungswesen einzurichten
und insbesondere für die laufenden Aufzeichnungen der Einnahmen und Ausgaben zu
sorgen. Er hat eine Einnahmen/Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht zu erstellen
und dem Vorstand und den Rechnungsprüfern vorzulegen. Der Finanzreferent hat in der
Generalversammlung die Mitglieder über die geprüfte Einnahmen-/Ausgabenrechnung samt
Vermögensübersicht unter Einbindung der Rechnungsprüfer zu informieren.
(6) Dem Clubverwalter obliegt die Aufsicht und die Verwaltung des beweglichen und
unbeweglichen Eigentums des Vereins. Er ist für die Vollziehung der seinen
Aufgabenbereich betreffenden Beschlüsse der Generalversammlung und des Vorstandes
verantwortlich.
(7) Der Jugendreferent führt die Aufsicht über die Jugendabteilung und über die dieser
zugeteilten Räume und vereinseigenen Boote und Geräte.


§ 15

Die Generalversammlung

(1) Die ordentliche Generalversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der
ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen begründeten Antrag von
mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer
binnen 4 Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind
alle Mitglieder mindestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die
Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe von Zeit und Ort sowie der
Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(4) Anträge zu ordentlichen Generalversammlungen müssen mindestens 8 Tage, zu
außerordentlichen Generalversammlungen mindestens 4 Tage vorher schriftlich beim
Präsidenten oder beim Schriftführer einlangen. Später eingehende Anträge können nur dann
in der Generalversammlung behandelt werden, wenn die Tagesordnung einen Punkt
"Allfälliges" enthält und mindestens 2/3 der anwesenden Stimmen dafür sind, dass der
Antrag zur Erörterung und Abstimmung zugelassen wird. Ein Antrag auf Einberufung einer
außerordentlichen Generalversammlung muss immer zur Erörterung und Abstimmung
kommen. Ein Antrag, dessen Annahme einer qualifizierten Mehrheit bedarf, kann nur dann
erörtert und abgestimmt werden, wenn dieser in der Tagesordnung enthalten ist.
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(5) An der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt; stimmberechtigt sind
die ordentlichen Mitglieder, die Ehrenmitglieder und der Ehrenpräsident sowie die
Mitglieder auf Lebenszeit. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die
Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen
Bevollmächtigung ist zulässig, jedoch kann ein Mitglied außer der eigenen nicht mehr als
drei weitere Mitglieder vertreten. Bei Beschlüssen über den Ausschluss von Mitgliedern ist
eine Vertretung nicht zulässig.
(6) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von 1/3 aller stimmberechtigten Mitglieder
bzw. ihrer Vertreter (siehe Abs. 5) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur
festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so kann die Generalversammlung 15 Minuten
später mit derselben Tagesordnung stattfinden und ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der
Erschienenen beschlussfähig, sofern in der Einladung auf diese Möglichkeit hingewiesen
wurde.
(7) Die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit der
gültig abgegebenen Stimmen, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen.
Die Beschlussfassung über die Änderung der Vereinsstatuten bedarf einer qualifizierten
Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.
Beschlüsse über die Ernennungen zum Ehrenmitglied und die Wahl eines Ehrenmitgliedes
zum Ehrenpräsidenten bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von 9/10 der abgegebenen
gültigen Stimmen. Eine Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines bedarf der
gleichen qualifizierten Mehrheit. Die Enthebung des Vorstandes oder eines seiner Mitglieder
bedarf einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.
Die Abstimmung erfolgt durch Stimmzettel.
(8) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung der
Vizepräsident. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende
Vorstandsmitglied den Vorsitz.
(9) Über die Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, das alle Beschlüsse und
wesentliche Ausführungen enthalten muss. Diese Niederschrift ist allen stimmberechtigten
Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten ordentlichen Generalversammlung
zuzusenden. Eine Übermittlung auf elektronischen Weg ist möglich.


§ 16

Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
(1) Verlesung und Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
(2) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes und Genehmigung des
Rechnungsabschlusses
(3) Genehmigung des Voranschlages für das nächste Vereinsjahr
(4) Aufnahme von Mitgliedern gem. § 5
(5) Wahl der Ehrenmitglieder und des Ehrenpräsidenten
(6) Ausschluss von Mitgliedern gem. § 9 (3)
(7) Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft gem. § 9 (10)
(8) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
(9) Entlastung des Vorstandes
(10) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren sowie sonstiger Pflichtbeiträge
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(11) Beschlussfassung über die Erlassung einer Geschäftsordnung des Vorstandes oder deren
Abänderung
(12) Statutenänderungen, soweit es sich nicht um Änderungen i.S. § 13 (1) handelt
(13) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines und die Verwendung des
Vereinvermögens
(14) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Anliegen


§ 17

Die Rechnungsprüfer

(1) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 1 Jahr
gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Vereinsorgan
außer der Generalversammlung angehören.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung der
Ordnungsmäßigkeit des Rechnungsabschlusses sowie der statutenmäßigen Verwendung der
Vereinsmittel. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung
schriftlich zu berichten.
(3) Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen über die Bestellung, die
Auswahl und den Rücktritt der Vorstandsmitglieder sinngemäß (siehe § 12).


§ 18

Das Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das
vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des
Vereinsgesetzes und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Mitgliedern des Union-Yacht-Clubs
Wolfgangsee zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein
Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Der Vorstand hat den anderen
Streitteil binnen weiterer 14 Tage aufzufordern, seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes
namhaft zu machen. Sofern ein Schiedsgericht zu bestellen ist und nur ein Mitglied betroffen
ist, wird der zweite Schiedsrichter vom Vorstand bestellt. Nach Verständigung durch den
Vorstand innerhalb von 14 Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen
weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes.
Bei mangelnder Einigung entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Sollte eine Partei
ihren Schiedsrichter nicht innerhalb von 14 Tagen wählen oder sollten sich die
Schiedsrichter nicht innerhalb weiterer 14 Tage über einen Vorsitzenden einigen, so wird der
Schiedsrichter oder der Vorsitzende des Schiedsgerichtes vom Vorstand, sollte dieser oder
eines der Vorstandsmitglieder am Streit beteiligt sein, vom nicht beteiligten
Rechnungsprüfer binnen 8 Tagen bestimmt.
(3) Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der
Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(4) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit
einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine
Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
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§ 19

Auflösung des Vereines

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Generalversammlung und nur mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die
Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie die Art der Abwicklung und den
Abwickler bzw. die Abwickler zu bestimmen.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes
fällt das verbleibende Vereinsvermögen an eine gemeinnützige Einrichtung, die in
vergleichbarer Weise den Segelsport unterstützt und fördert. Diese hat das Vermögen
wiederum zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden.


§ 20

Antidoping-Bestimmungen

(1) Für den UYC Wg, dessen Mitglieder, Funktionäre und Mitarbeiter, gelten die Antidoping-
Regelungen der ISAF, des ÖSV sowie anderer einschlägiger internationaler
Fachverbände und die Antidoping-Bestimmungen des Antidoping-Bundesgesetzes 2007.
a) Insbesondere sind die Bestimmungen des § 18 Antidoping-Bundesgesetz 2007 für das
Handeln der Organe, Funktionäre und Mitarbeiter des UYC Wg verbindlich.
b) Über Verstöße gegen Antidoping-Regelungen entscheidet eine unabhängige
Dopingkontrolleinrichtung gem. § 4 Antidoping-Bundesgesetz 2007 unter
Anwendung der Regelungen des § 15 Antidoping-Bundesgesetz 2007.
c) Die Entscheidungen der unabhängigen Doping-Kontrolleinrichtung können bei der
unabhängigen Schiedskommission gem. § 16 Antidoping-Bundesgesetz 2007
angefochten werden.
(2) Die Antidoping-Regelungen des ÖSV werden hiemit ausdrücklich anerkannt und als Teil
der Statuten übernommen.
(3) Mitglieder, Mitarbeiter und Sportler, die nicht bereit sind, die Verpflichtungen gemäß
diesen Bestimmungen einzugehen und die die Abgabe einer Verpflichtungserklärung
gem. § 19 Antidoping-Bundesgesetz 2007 ablehnen, werden ausgeschlossen.


§ 21

Allgemeine Bestimmungen

(1) Der Verein anerkennt auf die Dauer seiner Mitgliedschaft im Österreichischen Segelverband
(ÖSV) dessen jeweiligen Satzungen und die Verpflichtung, vom ÖSV verhängte Strafen zu
vollziehen.
(2) Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) In diesen Statuten verwendete personenbezogene Begriffe bezeichnen stets Personen
beiderlei Geschlechts.